(ASVG § 294 Abs. 3, § 292 Abs. 3) Bei teilweiser Einbringlichkeit einer Unterhaltsforderung sind 12,5% des Nettoeinkommens des geschiedenen Ehepartners dem Nettoeinkommen eines Ausgleichszulagenbeziehers zuzurechnen, auch wenn dem Ausgleichszulagenbezieher tatsächlich kein Unterhalt zufließt.
OGH 10 Ob S 205/94 v. 19.12.1995