(ABGB § 1014, § 1486, DHG § 2 Abs. 1, § 6) Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Ersatz für einen auf einer Dienstfahrt mit seinem Privat-Kfz erlittenen Schaden aus der Risikohaftung des Arbeitgebers unterliegt auch bei bloß leichter Fahrlässigkeit nicht der sechsmonatigen Verjährungsbestimmung des § 6 DHG, sondern der besonderen dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 ABGB.
OGH 9 Ob A 184/95 v. 08.11.1995