(ArbVG § 89) Bei der Einsichtnahme des Betriebsrats in die Bruttolohn- und -gehaltslisten dürfen keine Personen anwesend sein, die den Betriebsrat überwachen oder mit seiner Überwachung beauftragt sind.
Bundesarbeitsgericht/BRD 7 ABR 63/94 v. 21.08.1995