(UStG § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b) Mit dem Betrieb eines Kfz in ursächlichem Zusammenhang stehen alle Leistungen, die bei widmungsgemäßer Benützung anfallen; dazu zählen auch die Kosten der Abstellung und Garagierung eines Pkw. Eine Differenzierung zwischen betriebsfremder und betriebseigener Garagierung ist gesetzlich nicht gedeckt. Daher stehen auch die ursächlich auf die Errichtung der Garage zurückzuführenden Leistungen mit dem Betrieb des Pkw in Zusammenhang, wodurch die auf diese entfallende Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abzugsfähig ist. FLD f. Stmk, GA 3, B 102-3/94 v. 04.11.1994. (ÖStZ 1996/40, Heft 1/2)