(EStG § 18 Abs. 7) Tritt ein weiterer Gesellschafter einer, in welcher Rechtsform auch immer, bestehenden Mitunternehmerschaft außerhalb des dreijährigen Anlaufzeitraums bei, kann dies nicht der Eröffnung eines Betriebs gemäß § 18 Abs. 7 EStG 1988 gleichgesetzt werden, so daß Verluste nicht als Anlaufverluste Berücksichtigung finden können. BMF v. 27.12.1995. (SWK 6/1996)