(BAO § 21) Die Beteiligung einer GmbH an einer mit Gewinnabsicht zu betreibenden Mitunternehmerschaft (= Kommanditgesellschaft, GmbH als Komplementär) erfolgt - im Fremdvergleich - üblicherweise nicht zur "banküblichen" Verzinsung der Einlage und unter Ausschluß vom Gewinn.
VwGH 92/14/0020 v. 24.10.1995