Nachzahlung von Lohnverrechnungsdifferenzen zum nächsten Fälligkeitstermin - kein Austrittsgrund
ASG Wien 2 Cga 113/95 v. 23.10.1995, Berufung erhoben
Auch einem normalerweise sorgfältig arbeitenden Lohnverrechner kann ein Fehler unterlaufen. Wurde dieser Fehler vom Arbeitnehmer nicht bemerkt, sondern erst zwei Wochen danach von einer dritten Person, und hat der Arbeitgeber, nachdem er darüber informiert wurde, sofort die Berechtigung einer Nachzahlungsforderung des Arbeitnehmers anerkannt, kann von einer beharrlichen Nichtbegleichung der offenen Gehaltsforderung nicht gesprochen werden, wenn dem Arbeitnehmer eine Begleichung seiner Forderung mit der Dezember-Abrechnung zugesagt wurde und dieser Termin in Anbetracht der geringen Höhe des Differenzbetrages für den Arbeitnehmer zumutbar war.