(AngG § 26 Z. 2) Ein Arbeitnehmer, dessen Tätigkeitsbereich nach Verhandlungen verändert werden soll, kann nach Ablehnung der Verhandlungsvorschläge durch ihn und Fristsetzung für ein ihm genehmes Ergebnis auch dann nicht gerechtfertigt wegen verschlechternder Versetzung vorzeitig austreten, wenn sein bisheriger Tätigkeitsbereich bereits von einem anderen Arbeitnehmer übernommen wurde.
OGH 9 Ob A 146/95 v. 25.10.1995