(GewO § 82 lit. f, ARG § 6) Die Arbeitsverweigerung an einem Tag, an dem der Arbeitnehmer besonders dringend benötigt wurde, weshalb ein Ansuchen um Freizeit zur Regelung einer Visumsangelegenheit vom Arbeitgeber abgelehnt wurde, ist auch dann ein Entlassungsgrund, wenn der Arbeitnehmer über einen offenen Ersatzruheanspruch verfügt.
OGH 8 Ob A 292/95 v. 14.09.1995