(ASGG § 11 a) Hat das Erstgericht in einem Senat nach § 11 Abs. 1 ASGG entschieden, sind die Voraussetzungen, die § 11 a Abs. 2 ASGG für die Entscheidung durch den Dreiersenat des OLG normiert, nicht erfüllt. Die bei unrichtiger Gerichtsbesetzung in nichtöffentlicher Sitzung getroffene Entscheidung kann auch nicht gemäß § 37 Abs. 1 ASGG geheilt werden. OGH 10 Ob S 136/95 v. 22.08.1995.