(ArbVG § 105 Abs. 5) Wird die Kündigung eines Arbeitnehmers "ausschließlich" aus einem verpönten Motiv ausgesprochen, kann keine Abwägung der Motive im Sinne des § 105 Abs. 5 ArbVG erfolgen. OGH 9 Ob A 90-92/95 v. 13.09.1995.
(ArbVG § 105 Abs. 5) Wird die Kündigung eines Arbeitnehmers "ausschließlich" aus einem verpönten Motiv ausgesprochen, kann keine Abwägung der Motive im Sinne des § 105 Abs. 5 ArbVG erfolgen. OGH 9 Ob A 90-92/95 v. 13.09.1995.