(ArbVG § 105 Abs. 3 Z. 2 lit. a) Unter die Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind, fällt auch, wenn der Arbeitnehmer objektiv mangelhafte Leistungen erbringt, und zwar auch dann, wenn die Minderleistung vom Arbeitnehmer nicht verschuldet ist, z.B. weil er dem Leistungsdruck nicht standhält. ASG Wien 4 Cga 196/93 h v.0 9.05.1995, Berufung erhoben.
Anm.: Bestätigt durch OLG Wien 9 Ra 10/96y v. 7. 10. 1996, ARD 4802/16/96