(AngG § 23 Abs. 2) Um den Entfall der Arbeitgeberverpflichtung zur Leistung einer Abfertigung zu begründen, muß die Unternehmensauflösung einer Beendigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Existenz des Unternehmens gleichkommen, doch darf die Liquidierung des Unternehmens kurzfristig über das Beschäftigungsende hinaus andauern. Die Unternehmensauflösung muß aber eine endgültige sein. Die persönliche Wirtschaftslage des Arbeitgebers muß einer Interessenabwägung zur Situation des Arbeitnehmers derart prekär sein, daß die Last der Abfertigung für den Arbeitgeber einer massiven Existenzbedrohung, der Vernichtung seiner Lebensgrundlagen gleichkommt; dies wird zu unterstellen sein, wenn der Arbeitgeber durch die Abfertigungsforderung in den Konkurs geführt wird. LG Innsbruck 46 Cga 183/94 v. 03.10.1994. (Slg. 11.267)