(GewO § 82 lit. g) Erklärt ein Arbeitnehmer, der sich über das möglicherweise provozierende Verhalten eines Arbeitnehmers des Geschäftspartners geärgert hat, diesem gegenüber, er werde ihn von der Laderampe hinunterstoßen, er werde ihn ins Grab hineinstoßen, und fragt er ihn auch, ob er ein "Wiener Peitscherlbua" sei, ist dies unabhängig davon, inwieweit der andere Arbeitnehmer diese Äußerungen als tatsächlich bedrohlich empfunden hat, als so schwerwiegend anzusehen, daß es nicht mehr als milieubedingte Unmutsäußerung - bedingt durch eine bevorstehende Wartezeit - zu werten ist, sondern zumindest als Beschimpfung (Ehrenkränkung) und gefährliche Drohung. Auch in Verhältnissen, wie sie im Transportgewerbe herrschen - häufig kommt hier ein "rauher Ton" zur Anwendung -, ist eine Drohung, jemanden von der Laderampe bzw. ins Grab zu stoßen, eher nicht üblich und kann daher mit Recht als über das tragbare Maß hinausgehend empfunden werden. ASG Wien 7 Cga 257/94 b v. 22.05.1995, bestätigt durch OLG Wien 10 Ra 145/95 v. 29. 1. 1996.