(ZPO § 496) Liegen auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhende Feststellungsmängel im Sinne des § 496 Abs. 1 Z. 3 ZPO vor, können die Parteien im weiteren Verfahren vor dem Erstgericht zu den von der Aufhebung betroffenen Teilen des Verfahrens neue Vorbringen erstatten. OGH 8 Ob A 241/94 v. 30.06.1994. (Slg. 11.221)