(AngG § 27 Z. 4) Das Nichteinhalten der Ausgehzeiten durch einen erkrankten Arbeitnehmer ist ein tatsächlicher oder möglicher Hinderungsgrund des Heilungsverlaufes, der eine Entlassung wegen Verletzung der Dienstpflichten rechtfertigt. ASG Wien 12 Cga 202/94 a v. 30.05.1995, Berufung erhoben.
Anm.: Berufung keine Folge gegeben durch OLG Wien 7 Ra 163//95 v. 21. 2. 1996 = ARD 4746/14/96, OLG Wien bestätigt durch OGH 8 Ob A 2128/96s v. 17. 4. 1997 = ARD 4864/69/97