(AngG § 27 Z. 2) Ein nach Jugoslawien entsendeter Arbeitnehmer, der dort, weil er Alkohol als Lenker eines Pkw getrunken und mitgeführt hat, gegen ein islamisches Gesetz verstoßen hat und daher von den islamischen Behörden inhaftiert wurde, setzt nach der Entsendungsvereinbarung einen Entlassungsgrund. Unter diesen Voraussetzungen kommt eine Weiterbeschäftigung nicht in Frage. ASG Wien 4 Cga 221/93 k v. 29.06.1993, Berufung erhoben.