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EStG § 10 Abs. 4, UStG § 12 Abs. 2 Z. 2, NoVAG § 3 Z. 3

Lohnsteuer und AbgabenARD 4729/31/96 Heft 4729 v. 15.3.1996

(EStG § 10 Abs. 4, UStG § 12 Abs. 2 Z. 2, NoVAG § 3 Z. 3) Für Zeiträume ab 1. 1. 1989 liegt ein Fahrschulkraftfahrzeug im Sinne des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c UStG 1972 dann vor, wenn das Fahrzeug zu mindestens 80% zu Fahrschulunterrichtszwecken verwendet wird. Eine bis zu 20% andere Nutzung des Fahrzeuges (für andere betriebliche Zwecke oder für private Zwecke) führt somit ab 1. 1. 1989 nicht zum Vorsteuerausschluß. Das gilt auch - weil sich die diesbezügliche Rechtslage nicht geändert hat - für den Geltungsbereich des UStG 1994. Die Verwendung des Fahrzeuges für Fahrten, die für den Betrieb oder die Erhaltung des Kfz unbedingt erforderlich sind (z.B. Fahrten zur Tankstelle oder zur Kfz-Werkstätte) oder die mit den Unterrichtszwecken in unmittelbarem Zusammenhang stehen (z.B. Prüfungsfahrten), sind als Verwendungen für Fahrschulunterrichtszwecke anzusehen. Für die Auslegung des Begriffes Fahrschul-Kfz im Sinne des § 10 Abs. 4 EStG 1988 und des § 3 Z. 3 NoVAG ist in gleicher Weise vorzugehen. BMF 09 1202/3-IV/9/96 v. 01.02.1996. (SWK 7/1996)

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