(EStG § 16 Abs. 1 Z. 7) Nach Ansicht des BMF sind Reinigungskosten für Berufskleidung nur dann als Werbungskosten absetzbar, wenn der entsprechende Aufwand mittels Fremdbeleg, z.B. durch eine Reinigungsfirma, nachgewiesen wird. Erfolgt die Reinigung im eigenen Haushalt gemeinsam mit der privaten Kleidung des Steuerpflichtigen, sind anteilige Reinigungsaufwendungen für eine Berufskleidung auf Grund des Aufteilungsverbotes gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähig, weil der Aufwand in nicht unbeträchtlichem Ausmaß auch Kosten der privaten Lebensführung betrifft.