(EStG § 8 Abs. 2, § 28 Abs. 3 Z. 3) Für Sanierungsmaßnahmen, die nach Rechtswirksamkeit einer Verordnung entsprechend den Bestimmungen des Stadterneuerungsgesetzes vorgenommen werden, kann - unabhängig davon, ob es zur Bildung einer Erneuerungsgemeinschaft kommt oder nicht - die Begünstigung nach § 8 Abs. 2 EStG bzw. § 28 Abs. 3 Z. 3 EStG 1988 in Anspruch genommen werden.
BMF v. 13.09.1995