(AlVG § 9 Abs 1, BEinstG § 11) Hilfsarbeit in einer geschützten Werkstätte ist keine zumutbare Schulungsmaßnahme für einen gesunden Arbeitslosen. Weigert sich der Arbeitslose, an einer solchen Maßnahme teilzunehmen, führt dies nicht zum Verlust des Arbeitslosengeldanspruchs, insbesondere wenn dem Arbeitslosen keine Gelegenheit geboten wurde, zu dieser Maßnahme Stellung zu beziehen.
VwGH 94/08/0131 v. 26.09.1995