(AlVG § 9 Abs. 2) Die Notwendigkeit der Betreuung eines Kleinkindes steht der Zumutbarkeit einer Beschäftigung allein nicht entgegen.
VwGH 94/08/0252, 95/08/0001 v. 05.09.1995
Für die Beurteilung einer Beschäftigung innerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Arbeitslosen sind ausschließlich die Kriterien des § 9 Abs. 2 AlVG maßgebend und ist demnach auf die (im Falle der Annahme der zugewiesenen Beschäftigung drohende) Gefährdung der Versorgung der Familienangehörigen, zu deren Unterhalt der Arbeitslose verpflichtet ist, nicht Bedacht zu nehmen.