(AlVG § 10) Der Hinweis einer Arbeitslosen anläßlich ihres Vorstellungsgespräches, ein rumänisches Kind adoptieren zu wollen, ist als Vereitelung des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses zu werten.
VwGH 95/08/0099 v. 04.07.1995
Für eine Arbeitslose besteht keinerlei Verpflichtung, bei ihrem Vorstellungsgespräch auf ein laufendes Adoptionsverfahren (hinsichtlich der Annahme eines rumänischen Kindes), dessen Ausgang völlig ungewiß ist, hinzuweisen. In Hinblick auf diese Ungewißheit geht auch der Vergleich mit einer bestehenden Schwangerschaft ins Leere. Das Verhalten der Arbeitslosen ist unter diesen Umständen vielmehr geeignet, ihr Desinteresse an der angebotenen Dauerstellung zu bekunden.