(AuslBG § 1 Abs. 2 lit. a) Die Flüchtlingseigenschaft eines Ausländers kann nicht durch das Arbeitsmarktservice vor Antritt einer Beschäftigung festgestellt werden.
VwGH 95/09/0213 v. 16.11.1995
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt. Nach § 3 Abs. 2 AuslBG darf ein Ausländer eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.