(ArbVG § 102) Wird ein dem Arbeitgeber zuzurechnendes Gestaltungsrecht - hinsichtlich einer Disziplinarmaßnahme -, das der Disziplinarkommission vorbehalten ist, bei deren Uneinigkeit und der Unmöglichkeit, eine Mehrheitsentscheidung zu erreichen, durch ein gerichtliches Urteil ersetzt, geht dies über die dem Gericht eingeräumte Überprüfungsbefugnis hinaus und würde zu einer selbständigen, nur der Disziplinarkommission vorbehaltenen Rechtsgestaltungsbefugnis führen, für die aber die Rechtsgrundlage fehlt. OGH 9 Ob A 1034/95 v. 11.10.1995 in Zurückweisung der Revision gegen OLG Wien 7 Ra 34/95 v. 17. 5. 1995 = ARD 4680/29/95.