(ArbVG § 105 Abs. 3 Z. 2 lit. b) Ist durch die Umstellung auf EDV der ehemalige Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers, dessen Motivkündigung in einem Anfechtungsverfahren wegen früherer Betriebsratstätigkeit für rechtsunwirksam erklärt worden ist, weggefallen, und erfordert die wirtschaftliche Rezession gerade in der maßgeblichen Zeit der Wiedereingliederung eine Personalreduktion um 25%, wobei die Wiedereingliederung des Arbeitnehmers die Kündigung eines anderen Mitarbeiters voraussetzen würde, liegen zumindest überwiegende produktionstechnische Gründe vor, die zur neuerlichen Kündigung des Arbeitnehmers führen, so daß diese nunmehr wirksam ist. OGH 9 Ob A 126/95 v. 11.10.1995 in Bestätigung von OLG Wien 8 Ra 35/95 v. 24. 4. 1995 = ARD 4662/7/95 und ASG Wien 5 Cga 61/93 p v. 11. 10. 1994 = ARD 4641/21/95.