(AngG § 1) Hat ein Hotelportier auch Rezeptionistentätigkeiten verrichtet, entscheidet im allgemeinen das zeitliche Überwiegen für seine Einstufung als Arbeiter oder Angestellter. Beansprucht die Rezeptionistentätigkeit den Hotelportier in Bezug auf den Gesamtumfang seiner täglichen Arbeitstätigkeit nur in einem wesentlich geringeren Umfang, dies auch unter Berücksichtigung der Verwendung einer Computeranlage, ist davon auszugehen, daß der eigentlichen Portiertätigkeit die ausschlaggebende Bedeutung für die Einstufung als Arbeiter zukommt. OLG Wien 9 Ra 112/95 v. 28.12.1995 in Abänderung von ASG Wien 10 Cga 287/93 k v. 9. 5. 1995 = ARD 4674/26/95.