(ABGB § 1157, ZPO § 266) Die Behauptungs- und Beweispflicht eines Arbeitnehmers hinsichtlich der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes darf unter Berücksichtigung der Beweisnähe nicht überspannt werden; hat ein Arbeitnehmer für den für ihn überblickbaren Bereich seiner Abteilung und nach den ihm zugänglichen Auswahlkriterien seines Arbeitgebers prima facie (auf den ersten Blick) einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bewiesen, ist es Sache des Arbeitgebers darzutun, daß bei Bedachtnahme auf den gesamten Betrieb und weitere (oder andere) sachlich gerechtfertigte Differenzierungsgründe der Arbeitnehmer gegenüber der Mehrheit der vergleichbaren Arbeitskollegen nicht willkürlich benachteiligt wurde. OGH 8 Ob A 251/95 v. 24.10.1995 in Bestätigung von OLG Wien 7 Ra 15/95 v. 22. 2. 1995 = ARD 4669/10/95.