(GlbG § 2 Abs. 1, ArbVG § 115, Art. 119 EG-Vertrag, RL 75/117/EWG) Das mittelbare Diskriminierungsverbot beim Arbeitsentgelt steht, sofern der Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer angehören, einer nationalen Regelung entgegen, die, ohne zur Erreichung eines legitimen sozialpolitischen Ziels geeignet und erforderlich zu sein, dazu führt, daß der Ausgleich, den teilzeitbeschäftigte BR-Mitglieder von ihrem Arbeitgeber bei Teilnahme an Schulungsveranstaltungen zu erhalten haben, die für die BR-Tätigkeit erforderliche Kenntnisse vermitteln, während der betrieblichen Vollarbeitszeit veranstaltet werden und somit über die individuelle Arbeitszeit dieser Teilzeitbeschäftigten hinausgehen, auf deren individuelle Arbeitszeit beschränkt ist, während vollzeitbeschäftigte BR-Mitglieder bei Teilnahme an denselben Schulungsveranstaltungen einen Ausgleich nach Maßgabe ihrer (Voll-)Arbeitszeit erhalten.