(ABGB § 1152) Werden mit einem Amateurfußballer Beträge als Aufwandersatz vereinbart und nicht als Arbeitsentgelt, wobei mit den Aufwandsentschädigungen die Mehrkosten des Fußballers für seine Teilnahme am Training und an den Spielen abgegolten werden sollten, kann der Aufwandersatz nur dann zustehen, wenn der Aufwand tatsächlich in Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen entstanden ist. Hat der Fußballer weder an Spielen (die Spielsaison war bereits beendet) noch an Trainingsterminen teilgenommen, steht ihm auch kein Aufwandersatz zu. OLG Wien 9 Ra 116/95 v. 20.10.1995, Revision unzulässig.