(StudFG § 51) Der Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich Studienbeihilfe kann kein gutgläubiger Verbrauch entgegengehalten werden.
VwGH 95/12/0074 v. 06.09.1995
Eine Studienbeihilfe kann nicht nur als eine der Sicherung des Lebensunterhaltes dienende Sozialleistung gesehen werden. Gesichert wird nicht der Lebensunterhalt schlechthin, sondern nur in Verbindung mit dem vom Studierenden frei gewählten Ziel, ein Studium auf höchstem Bildungsniveau zu absolvieren. Der Anspruch auf Studienbeihilfe ist daher untrennbar mit der Gegenleistung des Empfängers, nämlich sein Studium zielstrebig und erfolgreich zu absolvieren, und seiner jeweiligen finanziellen Situation (während eines begrenzten Lebensabschnittes) verbunden.