(HVertrG § 22) Daß ein Handelsvertreter nur während der Hälfte eines Arbeitstages Kundenbesuche durchführt, bedeutet nicht, daß er es während einer den Umständen nach erheblichen Zeit unterläßt, für den Geschäftsherrn tätig zu werden. Ein Handelsvertreter ist Kaufmann im Sinne des HGB, für den keine Arbeitszeitvorschriften gelten; er kann sich daher seine Arbeitszeit selbst einteilen. OLG Wien 10 Ra 65/95 v. 08.09.1995, Revision unzulässig.