(EStG § 4 Abs. 1) Ein Baurecht kann nur insoweit ein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut sein, als Aufwendungen anläßlich seines Erwerbes getätigt werden (z.B. Ablösezahlungen, Grunderwerbsteuer).
VwGH 92/14/0008 v. 19.09.1995
Wenn es zutrifft, daß es sich beim Baurecht um ein Wirtschaftsgut handelt, ist damit noch nicht gesagt, daß jedes ein Wirtschaftsgut darstellende Recht auch aktivierungsfähig ist. Es ist nämlich der allgemeine Grundsatz zu beachten, daß schwebende Geschäfte, insbesondere auch schwebende Dauerverträge, nicht zu bilanzieren sind, solange von keiner der Vertragsparteien eine Vorleistung erbracht ist. Solche schwebenden Daueraufträge sind z.B. die Bestandverträge und die Dienstverträge.