(BAO § 9, § 80) Der Masseverwalter haftet für lohnabhängige Abgaben, wenn er deren Abfuhr an den Gemeinschuldner überträgt, diesen aber nicht überwacht.
VwGH 93/13/0278 v. 02.08.1995
§ 9 Abs. 1 BAO erfaßt jede Form des Verschuldens und damit auch bloß leichte Fahrlässigkeit und befindet sie für die Haftung als ausreichend.