(GSVG § 133 Abs. 2) Ist der Betreiber eines Wanderkinos trotz Umorganisation seines Betriebes nicht mehr in der Lage, dieses rentabel weiterzuführen, kann er auf den Betrieb eines Standkinos verwiesen werden. OGH 10 Ob S 106/95 v. 20.06.1995.
(GSVG § 133 Abs. 2) Ist der Betreiber eines Wanderkinos trotz Umorganisation seines Betriebes nicht mehr in der Lage, dieses rentabel weiterzuführen, kann er auf den Betrieb eines Standkinos verwiesen werden. OGH 10 Ob S 106/95 v. 20.06.1995.