(ASVG § 5 Abs. 1, RL 79/7/EWG) Eine nationale Regelung, die eine geringfügige Beschäftigung von der gesetzlichen Pensionsversicherung ausschließt, steht dem Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates v. 19. 12. 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit nicht entgegen, selbst wenn sie erheblich mehr Frauen als Männer betrifft, weil der nationale Gesetzgeber in vertretbarer Weise davon ausgehen kann, daß diese Rechtsvorschriften erforderlich sind, um ein sozialpolitisches Ziel zu erreichen, das mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts nichts zu tun hat.