(AuslBG § 4 Abs. 6 Z. 3) Hat ein Arbeitgeber in seinem Antrag auf Beschäftigung eines Ausländers auf die seines Erachtens gegebene gesamtwirtschaftliche Bedeutung seines Unternehmens hingewiesen, hat die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht die Richtigkeit dieses Vorbringens zu überprüfen und entsprechend zu würdigen. VwGH 93/09/0447 v. 24.05.1995. (Bescheid aufgehoben)