(ArbVG § 97 Abs. 1 Z. 24) Eine Betriebsvereinbarung, die es dem Arbeitgeber erlaubt, externe Telefongespräche der Arbeitnehmer in deren Gegenwart zu Ausbildungszwecken mitzuhören, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bundesarbeitsgericht/BRD 1 ABR 4/95 v. 30.08.1995. (Betriebs-Berater 1996/276, Heft 5)