(ASchG § 7 Z. 9) Das Tragen von Schmuck während der Ausübung des Dienstes kann vom Arbeitgeber aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen untersagt werden.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/BRD 4 Sa 467/95 v. 26.10.1995, rk.
Die Verwarnung eines Arbeitnehmers wegen des Tragens von Schmuck im Gesicht, an Ohren und Händen bei der Ausübung seines Dienstes entgegen der Anweisung des Arbeitgebers ist berechtigt, wenn die Anweisung, sich des Tragens von Schmuck bei der Ausübung des Dienstes zu enthalten, ihre Begründung in Unfallverhütungsvorschriften über die Gefährdungsmöglichkeiten durch Tragen von Schmuck und ähnlichen Gegenständen bei der Arbeit und in den konkreten Feststellungen des Arbeitsschutzausschusses des Betriebes zur Gefährdung der Mitarbeiter findet.