(ABGB § 1447) Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Vorteilen, die dem Arbeitgeber aus der Ausnützung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten erwachsen sind. So wenig einem Arbeitnehmer vertraglich eine Haftung für das wirtschaftliche, insbesondere auch steuerliche Risiko des Unternehmers aufgebürdet werden darf, so wenig besteht - abgesehen von Fällen ausdrücklicher Vereinbarung - ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Teilnahme am unternehmerischen Erfolg des Arbeitgebers, der auch die Lukrierung von Steuervorteilen einschließt. ASG Wien 29 Cga 256/94 t v. 09.06.1995, Berufung erhoben.