(Ktn. SHG § 4 Abs. 1) Werden durch freiwillige Leistungen die gesamten sozialhilferichtsatzgemäßen Kosten des Lebensbedarfes eines Hilfsbedürftigen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen gedeckt, besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe. VwGH 94/08/0218 v. 26.09.1995. (Beschwerde abgewiesen)