(IESG § 6 Abs. 1, ZPO § 146) Auch die durch das Versehen der Angestellten eines Rechtsanwaltes unterbliebene fristgerechte Übermittlung des Antrags auf Insolvenz-Ausfallgeld ist nur dann als berücksichtigungswürdiger Grund anzusehen, wenn nach Ablauf der Antragsfrist und nach Mitteilung, daß der Antrag nicht eingelangt ist, die Antragstellung nicht übermäßig lang hinausgezögert wird. OGH 8 Ob S 1014/95 v. 18.08.1995.