(KV-Gewerbeangestellte § 5 Abs. 10) Nennt ein Kollektivvertrag keine Formvorschriften für die Geltendmachung der Überstundenentlohnung, reicht auch ein mündliches oder formloses schriftliches Begehren zur Wahrung der Frist grundsätzlich aus. Da die Berechnung der Frist aber am jeweiligen Tag der Überstundenleistung anknüpft, ist eine tageweise Aufschlüsselung der geltend gemachten Überstunden als Mindesterfordernis für eine fristwahrende Geltendmachung vorauszusetzen. ASG Wien 29 Cga 224/94 m v. 09.06.1995,rk.