BMF 07 0101/16-IV/7/95 v. 07.12.1995
Abgeordnete zum Europaparlament erhalten einen Bezug als Abgeordneter nach dem Bezügegesetz sowie Kostenersätze der EU für eigene Mitarbeiter. Wie ist die Besteuerung der Bezüge vorzunehmen?
(EStG 1988 § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a und Z. 4 lit. a) Die persönlichen Bezüge von Abgeordneten zum Europaparlament wurden im Rahmen einer Novelle zum Bezügegesetz (BGBl. Nr. 19/1995) geregelt und sind daher gemäß § 25 Abs. 1 Z. 4 lit. a EStG zu besteuern. Kostenersätze, die ein Abgeordneter zum Europaparlament von der EU erhält, um damit Mitarbeiter zu entlohnen, stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG dar, die im Rahmen der Veranlagung zu erfassen sind. Sofern der Abgeordnete mit diesen Kostenersätzen Mitarbeiter entlohnt hat, stellen diese Beträge Werbungskosten dar. Wurden die erhaltenen Kostenersätze zur Gänze für Mitarbeiter aufgewendet, liegen keine steuerpflichtigen Einkünfte vor.