(ASVG § 253 d, § 236, EWG-VO Nr. 1408/71 Art. 38 Abs. 1 ) Wenn nach den anwendbaren Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung von Leistungen bei Invalidität u.a. davon abhängig ist, daß der Gesundheitszustand des Dienstnehmers oder Selbständigen zum Zeitpunkt seiner Aufnahme in das durch diese Rechtsvorschriften errichtete Versicherungssystem nicht kurzfristig den Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität erwarten ließ, hat der zuständige Träger auch die Versicherungszeiten, die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat, so zu berücksichtigen, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden. EuGH Rs. C-481/93 v. 26.10.1995.