(AngG § 27 Z. 4) Dem Begriff "sinnlos" hinsichtlich der Notwendigkeit, einen Arbeitnehmer vor der Entlassung wegen beharrlichen Zuspätkommens abzumahnen, kann nicht der Sinn zuerkannt werden, daß er wegen des erkennbaren Widerstandswillens des Arbeitnehmers überflüssig sei. Auch als bloße resignative Darstellung der "Unerziehbarkeit" des Arbeitnehmers verstanden, verhindert er die Auslegung im Sinne der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung. Wer als Arbeitgeber über vier Jahre "unbelehrbare" Arbeitnehmer weiter beschäftigt, gibt damit aus der Sicht redlicher Vertragsauslegung zu erkennen, diesen Zustand hinzunehmen. ASG Wien 18 Cga 63/93 b v. 09.03.1995, Berufung erhoben.