(ArbVG § 97 Abs. 1 Z. 2 und 13) Die Veränderung des Umfangs der Arbeitspflicht (Arbeitszeitverkürzung) kann durch Betriebsvereinbarung nur auf einen von vornherein beschränkten Zeitraum vorgenommen werden. OLG Wien 9 Ra 107/95 v. 18.10.1995.
(ArbVG § 97 Abs. 1 Z. 2 und 13) Die Veränderung des Umfangs der Arbeitspflicht (Arbeitszeitverkürzung) kann durch Betriebsvereinbarung nur auf einen von vornherein beschränkten Zeitraum vorgenommen werden. OLG Wien 9 Ra 107/95 v. 18.10.1995.