(AngG § 23, § 26 Z. 1) Im Fall der Lösung des Dienstverhältnisses durch einen Arbeitnehmer wegen Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz kommt es bei Beurteilung des Abfertigungsanspruchs nicht darauf an, daß er einen anderen Arbeitsplatz verlangt, sondern darauf, ob ihm der Arbeitgeber einen solchen nicht gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatz nach Kenntnis von der Gesundheitsgefährdung angeboten hat. OGH 9 Ob A 89/95 v. 13.09.1995.