(AngG § 23, UrlG § 9) Wenn eine Nettolohnvereinbarung lautet, daß S 100.000,- netto garantiert sind, ist es Sache des Arbeitgebers, das Bruttogehalt so anzusetzen, daß netto S 100.000,- ausbezahlt werden können. Geschuldet wird dem Arbeitnehmer dabei aber jedenfalls immer der Bruttobetrag. Dieser Bruttobetrag ist auch bei der Berechnung von Ansprüchen aus der Beendigung des Dienstverhältnisses wie Abfertigung, Urlaubsentschädigung etc. als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. ASG Wien 2 Cga 12/95 p v. 05.07.1995, Berufung erhoben.