(AngG § 23) Wurde eine Kompensation durch die Ausklammerung von bei der gesetzlichen Abfertigung an sich geschuldeten Bezugsteilen durch eine höhere freiwillige Abfertigung nicht vereinbart, ist eine regelmäßige Gratifikation auch dann bei der Bemessungsgrundlage der gesetzlichen Abfertigung zu berücksichtigen, wenn die sonstige Minderbemessung durch die freiwillige Abfertigung ausgeglichen wird. OLG Wien 7 Ra 110/95 v. 18.10.1995, Revision unzulässig.